8819 Gesundheit und Sicherheit - Sachgebiete 3a,c,d (Modul 5)

Fahrer-Qualifizierung gemäß § 12 GWB, BGBl. II 139/2008

Sie lernen Neues zur Dienstleistung und Logistik im Verkehr. Sie werden sensibilisiert zum Vermeiden von Risiken, Arbeitsunfällen, Kriminalität, Schleusung illegaler Einwanderer und Gesundheitsschäden. Sie erarbeiten sich auch Kenntnisse um Ihre körperliche und geistige Verfassung bzw. Ihr Verhalten im Notfall zu verbessern. Inkl. GWB-Bestätigung - Modul 5 gültig für LKW und Bus.
11.04.2025 - 11.04.2025
WIFI Wels
Präsenzkurs

Verfügbar
140,00 eur
Screenreader Text
ORT WIFI Wels
Dr. Koss-Str. 4
4600 Wels
ZEIT 10 Trainingseinheiten
LERNMETHODE Trainer:in, bei Bedarf Lernplattform
TEILNAHME persönlich vor Ort
140,00 eur inkl. Unterlagen und Bescheinigung

8819 Gesundheit und Sicherheit 3a,c,d (Modul 5)

Sie lernen Neues zur Dienstleistung und Logistik im Verkehr. Sie werden sensibilisiert zum Vermeiden von Risiken, Arbeitsunfällen, Kriminalität, Schleusung illegaler Einwanderer und Gesundheitsschäden. Sie erarbeiten sich auch Kenntnisse um Ihre körperliche und geistige Verfassung bzw. Ihr Verhalten im Notfall zu verbessern.

Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik (gemäß Anlage 1 Ziffer 3a, 3b, 3c, 3d, 3e, 3f). Sensibilisierung und Fähigkeiten in Bezug auf Risiken, Arbeitsunfälle, Kriminalität, Schleusung illegaler Einwanderer, Gesundheitsschäden, körperliche und geistige Verfassung, Notfälle, Verhalten.

Die Zielgruppe:

Berufskraftfahrer:innen der Führerscheinklassen c, C+E, D und D+E

Die Trainingsinhalte:

Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik:

  • Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche, Verkehrsunfallstatistiken, Beteiligung von Lastkraftwagen/Omnibussen, menschliche materielle und finanzielle Auswirkungen
  • Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen Allgemeine Informationen, Folgen für die Fahrer, Vorbeugungsmaßnahmen, Checkliste für Überprüfungen, Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Kraftverkehrsunternehmer
  • Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen Grundsätze der Ergonomie: gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen, physische Kondition, Übungen für den Umgang mit Lasten, individueller Schutz.
  • Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung, Auswirkungen von Alkohol, Arzneimittel oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann, Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress, grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit.
  • Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage. Vermeidung von Nachfolgeunfällen, Verständigung der Hilfskräfte, Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe, Reaktion bei Brand, Evakuierung der Mitfahrer des LKW bzw. der Fahrgäste des Omnibusses, Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste, Vorgehen bei Gewalttaten, Grundprinzipien für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung.
  • Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt Verhalten des Fahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der Leistung des Fahrers für das Unternehmen, unterschiedliche Rollen des Fahrers, unterschiedliche Gesprächspartner des Fahrers, Wartung des Fahrzeugs, Arbeitsorganisation, kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits.

Grundsätzliches:

  • Die Weiterbildung ist ein wiederkehrender Prozess zur Vertiefung und Wiederholung bestimmter Sachgebiete, eine Prüfung darüber gibt es nicht.
  • Die Weiterbildung muss in Zeiträumen von jeweils maximal 5 Jahren wiederholt werden, da der Fahrerqualifizierungsnachweis maximal 5 Jahre gültig ist.

Weiterbildungsnachweis:

Für alle Führerscheine (unabhängig vom Stichtag) insgesamt 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren

Ihr Qualifikationsnachweis:

Bescheinigung

Hinweis(e):

100 % Anwesenheitspflicht

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