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Steuertipps

Steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für die berufliche Aus- und Fortbildung

Für Privatpersonen als auch für Unternehmer gilt:

Ausgaben und Aufwendungen zur beruflichen Weiterbildung werden als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt, soweit diese im Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit stehen oder im Zusammenhang mit einem (dem ausgeübten Beruf) artverwandten Beruf stehen.

Zusätzlich können aber auch Ausgaben und Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen steuerlich abgesetzt werden, soweit sie im Zusammenhang mit dem ausgeübten bzw. damit artverwandten Beruf stehen.
Dazu zählt auch der Besuch von berufsbildenden (höheren) Schulen und Fachhochschulen.

Auch sind Ausgaben und Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist (z.B. Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin).

Als typische Aus und Fortbildungskosten kommen insbesondere in Betracht:

  • Kurs- und Seminarkosten
  • Kosten für Lehrbehelfe
  • Nächtigungskosten und Fahrtkosten

Hinsichtlich der Nächtigungskosten besteht insofern eine Obergrenze, als das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld in der Höchststufe nicht überschritten werden darf.

Von der steuerlichen Absetzbarkeit ausgeschlossen sind:

  • Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport, Esoterik, B-Führerschein)

Weitere Informationen: Im Internet sind unter http://www.bmf.gv.at/ unter dem Button „Findok" und weiter „Richtlinien" in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 ausführliche Hinweise enthalten.

Ergänzende Informationen für Privatzahler

Steuerliche Absetzbarkeit von WIFI-Kurskosten für Privatzahler, die den Kursbesuch selber finanzieren

Die Beiträge für WIFI-Kurse sind eine Investition in die eigene berufliche Zukunft. Unter bestimmten Voraussetzungen mindern diese Aufwendungen die Bemessungsgrundlage für die Steuer. Eine Steuerersparnis ergibt sich nur für Personen, die so viel verdienen, dass sie Lohn- oder Einkommensteuer zahlen. Keine Steuerersparnis ergibt sich daher z.B. bei Studenten, Hausfrauen, geringfügig Beschäftigten, Teilzeitbeschäftigten oder anderen Steuerpflichtigen mit einem steuerpflichtigen Einkommen bis € 12.756,--. Liegt der Verdienst darüber, werden dem WIFI-Kursbesucher je nach Höhe des Lohnes zwischen 20 % und 55 % (ab 2023) der selbst getragenen Kurskosten über eine Steuergutschrift vom Finanzamt erstattet.

Damit die Teilnahmegebühren steuerlich absetzbar sind, müssen sie entweder für Fort- und Weiterbildung im ausgeübten Beruf, für eine Ausbildung zur Ausübung eines neuen Berufes oder für eine Umschulung für einen Einstieg in eine neue Tätigkeit anfallen. Andere Kursbeiträge, vor allem für aus überwiegend privater Motivation besuchte Veranstaltungen, sind nicht absetzbar.

Fort- und Weiterbildung

Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung dienen der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf. Derartige Kurse werden besucht, um im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben bzw. um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte sind zum Beispiel Aufwendungen eines Finanzbeamten für einen Buchhalterlehrgang Fortbildungskosten. Ebenso können die Aufwendungen eines kaufmännischen Angestellten für den Lehrgang "Fachakademie Handel" Fortbildungskosten sein. Auch sind Kosten zur Erlangung des Werkmeisterstatus Fortbildungskosten, da die Berufsstellung eines Werkmeisters gegenüber der Gehilfentätigkeit keinen neuen Beruf darstellt.

Ausbildung

Eine Abzugsfähigkeit von Kosten für Ausbildungen, durch welche Kenntnisse erlangt werden, die eine neue Berufsausübung ermöglichen, ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist das derzeitige Dienstverhältnis oder die konkrete betriebliche Tätigkeit.

Von einer verwandten Tätigkeit ist auszugehen, wenn die Tätigkeiten üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden (z.B. Friseurin und Kosmetikerin, Dachdecker und Spengler) oder die Tätigkeiten in großem Umfang gleiche Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern (z.B. Fleischhauer und Koch, Elektrotechniker und EDV-Techniker). Eine wechselseitige Anrechnung von Ausbildungszeiten ist ein Hinweis für das Vorliegen von verwandten Tätigkeiten. Ein Indiz ist auch, wenn die durch den Kursbesuch erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können.

Umschulung

Durch Umschulungsmaßnahmen, wird der Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, die mit dem bisherigen Beruf nicht verwandt ist. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Der Umfang der Maßnahme muss derart umfassend sein, dass ein Berufsumstieg möglich ist, wie z.B. die Ausbildung eines Druckereiarbeiters zum Krankenpfleger. Der Besuch einzelner Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit reicht nicht aus (z.B. der Besuch eines einzelnen Krankenpflegekurses, der keinen Berufseinstieg ermöglicht). Aufwendungen für solche Kursmodule sind nur abzugsfähig, wenn sie Aus- oder Fortbildungskosten - wie oberhalb geschildert - darstellen.

Privat veranlasste Kurse

Zu diesen von der Finanzverwaltung als privat veranlasst angesehenen Kursen gehören Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die der privaten Lebensführung dienen. Dazu zählen z.B. Persönlichkeitsseminare ohne direkten Bezug zum Beruf oder zur selbstständig ausgeübten Tätigkeit, Esoterikseminare, allgemeine Sportkurse und ähnliches. Aufwendungen dafür sind nicht steuerlich absetzbar, und zwar auch dann nicht, wenn die erworbenen Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können.

Zusammenfassung für das WIFI-Angebot

Umgelegt auf die von den WIFIs der Wirtschaftskammern angebotenen Kurse, Seminare und Lehrgänge ergibt sich folgende Einstufung als Anhaltspunkt. Eine endgültige Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

EDV/Informatik/Betriebswirtschaft

Der Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse (z.B. Einstiegskurse für EDV und/oder Internet, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Einführung in Buchhaltung, Kostenrechnung, Lohnverrechnung oder Steuerlehre) ist von genereller Bedeutung für fast alle Berufsgruppen. Eine Prüfung, ob eine konkrete Veranlassung durch den ausgeübten Beruf vorliegt, kann entfallen. Die Kosten dafür sind steuerlich absetzbar.
Bei über das Grundwissen hinausgehenden Kursen müssen die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit gegeben sein.

Branchen/Technik

Beim Besuch derartiger Veranstaltungen handelt es sich bei den meisten Kursteilnehmern um eine Fort- bzw. Weiterbildung im erlernten Beruf. Deshalb sind diese Aufwendungen üblicherweise steuerlich absetzbar. Für branchenfremde Kursteilnehmer bzw. für Spezialkurse müssen die oberhalb beschriebenen Voraussetzungen für eine steuerliche Absetzbarkeit vorliegen.

Sprachkurse

Von einer beruflichen Veranlassung ist bei Sprachkursen auszugehen, wenn ein konkreter Nutzen für den Beruf gegeben ist. Steuerlich abzugsfähige Aus- oder Fortbildungskosten liegen vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit allgemeine Sprachkenntnisse erfordert (z.B. Grundkenntnisse für eine Kellnerin, Sekretärin, Telefonistin, Verkäuferin; Englischkurs eines Exportdisponenten mit dem hauptsächlichen Aufgabengebiet des Exports nach USA).
Sprachkurse im Ausland werden in der Regel zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gehören. Aufwendungen für den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen sind jedenfalls abzugsfähig, wenn die Vermittlung der Kenntnisse Teil einer umfassenden Umschulungsmaßnahme ist.

Management/Persönlichkeit

Gerade derartige Kurse, Seminare oder Ausbildungen werden von der Finanzverwaltung oft als nicht beruflich veranlasst eingestuft, weil die vermittelten Kenntnisse zu einem wesentlichen Teil auch persönliche Interessen befriedigen, der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung dienen und im Privatbereich angewendet werden können. So sind Aufwendungen für den Besuch von Kursen für neuro-linguistisches Programmieren (NLP) üblicherweise steuerlich nicht abzugsfähig, weil Teilnehmer aus den unterschiedlichsten Berufsgruppen und auch nicht Berufstätige diese Kurse besuchen und die Kursinhalte allgemein anwendbar sind.
Die Chancen für die steuerliche Absetzbarkeit sind besser, wenn es sich um einen eingeschränkten, homogenen Teilnehmerkreis handelt (z.B. Führungskräfte in Unternehmen) und speziell auf diese Gruppe abgestimmte Inhalte vermittelt werden.

Welche Aufwendungen können steuerlich abgesetzt werden?

In Betracht kommen alle durch die Bildungsmaßnahme verursachten Aufwendungen wie:

Unmittelbare Kosten: Darunter fallen die Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur sowie die Kosten des PC bei einer Computerausbildung. Bei Fernlehrgängen (eLearning) sind auch die anteiligen Kosten für das Internet absetzbar.

Fahrtkosten: Für Fahrten zum WIFI können die angefallenen tatsächlichen Kosten (z.B. Kilometergelder, Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels) angesetzt werden, wenn diese nicht schon durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein Pendlerpauschale (für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) abgegolten sind. Abzugsfähig sind daher nur Aufwendungen für zusätzliche Wegstrecken.

Als Nachweis für die Anzahl der gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch mit folgenden Angaben zu führen: Datum, Kilometerstand am Beginn und am Ende jeder Fahrt, Kilometeranzahl, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, ist eine Glaubhaftmachung der Aufwendungen (z.B. mit einer Bestätigung über die Tage des Kursbesuches) denkbar, der allerdings keine so große Beweiskraft zukommt.

Tagesgelder: Für Mehraufwendungen bei auswärtiger Verpflegung können Reisediäten geltend gemacht werden, wenn eine Reise im Sinne des Einkommensteuerrechts vorliegt. Das ist bei regelmäßigem Kursbesuch nur für die ersten fünf Tage und nur dann, wenn der Kurs nicht am Wohnort oder Arbeitsort stattfindet, möglich.


Kosten auswärtiger Nächtigung samt Frühstück: Kosten für notwendige Nächtigungen am Kursort können in tatsächlicher Höhe oder sofern eine Reise im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegt auch pauschal mit € 15,- pro Nacht geltend gemacht werden.

Wann und wie erfolgt die Geltendmachung?

Kosten für WIFI-Kurse können üblicherweise in dem Jahr steuermindernd geltend gemacht werden, in welchem sie bezahlt werden. Eine Ausnahme können Aufwendungen für Hilfs- bzw. Arbeitsmittel darstellen, die mehr als € 400,- kosten. Diese sind – berufliche Notwendigkeit vorausgesetzt – über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt (vgl. Absetzung für Abnutzung bei Unternehmen) abzuschreiben.

Arbeitnehmer müssen WIFI-Kurskosten und sonstige beruflich veranlasste Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L1 innerhalb von fünf Jahren geltend machen. Dienstnehmer mit Nebeneinkünften (z.B. aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit) verwenden das Formular E1 für die Einkommensteuerveranlagung. In beiden Formularen können sonstige Steuerminderungsposten wie Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen beantragt werden. Bei Einkünften aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit ist als Beilage zum Formular E1 auch das Formular E1a, in welchem die Betriebseinnahmen und -ausgaben aufgelistet werden, dem Finanzamt zu übermitteln.

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten als Werbungskosten ist ein Zusammenhang mit einem aufrechten Dienstverhältnis. Derartige Kosten können bei einer nachweislichen Jobzusage aber auch bereits für eine künftige Tätigkeit abgesetzt werden.
Wird eine Bildungsmaßnahme in der Absicht absolviert, später damit eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben, können diese Aufwendungen, wenn sie nicht als Werbungskosten absetzbar sind, als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Unternehmensgründung abgesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes (etwa fünf bis acht Jahre) ein „Gesamtgewinn" erwirtschaftet wird. D.h., es müssen die Gewinne der letzten Jahre dieses Zeitraumes höher sein als die Anfangsverluste, sodass sich insgesamt ein positiver Saldo ergibt. Wird dieses Ziel nicht erreicht, nimmt die Finanzverwaltung an, dass keine Einkunftsquelle vorliegt (so genannte „Liebhaberei-Tätigkeit") und die Aufwendungen der ersten Jahre (Anfangsverluste) werden nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

Kostenzuschüsse von dritter Seite

Erhält ein WIFI-Kursteilnehmer für seinen Kursbesuch Zuschüsse oder Aufwandersätze (z.B. den AK-Bildungsbonus, Zahlungen vom Bildungskonto eines Bundeslandes, vom Arbeitsmarktservice, vom Wirtschaftsministerium oder vergleichbare Förderungen), vermindern diese Zuschüsse die steuerlich absetzbaren Beträge.

Auswirkungen, wenn der Arbeitgeber die Kosten trägt

Wenn ein Arbeitgeber aufgrund betrieblicher Erfordernisse für seine Mitarbeiter die Kosten beruflicher Weiterbildung trägt, stellen diese Beträge beim Unternehmen Betriebsausgaben dar. Der Mitarbeiter kann gegebenenfalls nur zusätzliche Kosten, die er selber wirtschaftlich tragen muss, steuermindernd geltend machen.

Weitere Informationsquellen

Im Internet sind unter http://www.bmf.gv.at/ unter dem Button „Findok" und weiter "Richtlinien" in den "Lohnsteuerrichtlinien 2002" ausführliche Hinweise enthalten. Ebenso befasst sich das jährlich neu aufgelegte "Steuerbuch", welches bei den Finanzämtern als Broschüre oder im Internet unter obiger Adresse unter dem Button „Publikationen" erhältlich ist, sehr eingehend mit der Thematik.

Trotz sorgfältigster Bearbeitung wird für die Ausführungen keine Gewähr übernommen und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammern ausgeschlossen.

Stand: März 2023