9041 BRP Lehrgang Englisch
Im Kurs dreht sich alles um die mündliche Berufsreifeprüfung. Sie werden in der Lage sein, kurze Präsentationen zu bekannten Themen zu halten. Sie lernen, in Gesprächen kompetent aufzutreten, sich in der Fremdsprache wohlzufühlen und sich sprachlich und kulturell angemessen auszudrücken.
27.02.2025 - 12.02.2026
WIFI Wels
Präsenzkurs

Verfügbar
1.195,00 eur
Screenreader Text
ORT WIFI Wels
Dr. Koss-Str. 4
4600 Wels
ZEIT 180 Trainingseinheiten
LERNMETHODE Trainer:in, bei Bedarf Lernplattform
TEILNAHME persönlich vor Ort
1.195,00 eur inkl. Unterlagen, Landesförderung möglich

9041 BRP Lehrgang Englisch

Warum Sie diesen Lehrgang besuchen sollten:

In diesem Lehrgang werden Sie auf die BRP Prüfung Englisch vorbereitet. Die Prüfung ist eine der vier, für die Berufsreifeprüfung benötigten, Teilprüfungen.

Jetzt neu:

Der BRP Lehrgang Englisch wird in OÖ auch als Live-Online-Kurs angeboten. Informationen dazu erhalten Sie direkt im Kundenservice unter 05-7000-77.

Was Sie dazu brauchen:

Einen Laptop/PC oder Tablet mit Kamera und eine stabile Internetverbindung.

WIFI-Tipp:

Besuchen Sie vor Kursbeginn unseren kostenlosen Informationsabend (9025), um eventuelle Unklarheiten noch vor Kursstart klären zu können.

Unser Service:

Wir bieten auch spezielle Begleitkurse für einen optimalen Kursablauf an:

9040 Basiskurs Englisch, 9043 Prüfungsvorbereitungskurs Englisch, 9026 Lernbegleitung, allgemeiner Einstufungstest unter https://www.wifi.at/kursbuch/sprachen/einstufungstests/einstufungstests_x

Einstiegsniveau:

Für Personen mit geringen Vorkenntnissen ist der Kurs aufgrund des großen Stoffumfangs und des angestrebten Niveaus (B2) eher nicht geeignet. Hier empfehlen wird den Besuch des BRP Basiskurs Englisch (9040).

Förderungen sind für diesen Lehrgang möglich! Mehr Infos finden Sie auf der WIFI-Homepage unter „Förderungen“ oder beim WIFI-Kundenservice unter Tel. 05-7000-77.

Bildungs- und Lehraufgabe:

In diesem anerkannten WIFI-Lehrgang zur Vorbereitung auf die Teilprüfung Englisch wird nach dem Lehrplan BGBl. II Nr. 40/2010 – unterrichtet. Den vollständigen Lehrplan finden Sie unter https://bildung.bmbwf.gv.at/schulen/bw/zb/berufsreifepruefung.html

Kompetenzbasiertes Curriculum Lebende Fremdsprache

Das kompetenzbasierte Curriculum für die „Lebende Fremdsprache“ baut auf dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS) auf und gliedert sich in die Bereiche „Hören - Lesen – Sprechen – Schreiben“. Diese vorliegenden Kompetenzen beziehen sich auf dem Referenzniveau B2.

(Detailinformationen unter https://online.wkooe.at/web/wifi-ooe/berufsreifepruefung)

Die mündliche Prüfung

Für das Wifi ÖO wurden 8 prüfungsrelevante Themenkreise festgelegt:

1.Marketing and Advertising

2.Communication and the Media - Schwerpunkt Internet and Mobile Phones

3.Energy and Climate

4.Food and Trends

5.Ideas that Change the World

6.Social Ties

7.Travelling and Tourism

8.Worlds of Work

Über den Prüfungsablauf werden Sie direkt im Lehrgang von Ihrer Lehrperson informiert.

Den genauen Prüfungstermin erfahren Sie ebenfalls im Lehrgang oder auf unserer Homepage.

ACHTUNG:

Der Anmeldeschluss im WIFI ist 4 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin.

Für den Prüfungsantritt am WIFI ist eine gesetzliche Mindestanwesenheit vom 75% im Kurs und die Vorlage einer gültigen Zulassung erforderlich.

Hinweis:

Bevor Sie eine Prüfung ablegen können (egal, ob im WIFI oder an der Schule), benötigen Sie eine Zulassung von Ihrer Partnerschule (= Formular S2, eine Kopie davon benötigt auch das WIFI). Suchen Sie also am besten schon vor Kursbeginn bei einer Schule um die Zulassung zur Berufsreifeprüfung an (mittels Formular S1). Für die externe Teilprüfung, müssen Sie sich direkt an der Schule anmelden (mittels Formular S3).

Sämtliche Formulare finden Sie unter https://www.wifi-ooe.at/k/wichtige-formulare

Um eine Zulassung von der Partnerschule zu erhalten, müssen Sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:

  • Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBI. Nr. 142/1969
  • Facharbeiterprüfung gemäß § 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBI. Nr. 298/1990
  • eine mindestens dreijährige mittlere Schule
  • Krankenpflegeschule oder eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
  • eine mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst
  • Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBI. Nr. 194
  • Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBI. Nr. 194
  • Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBI. Nr. 298/1990
  • Dienstprüfung gemäß § 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres
  • erfolgreicher Abschluss des III. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule oder der 3. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss des 4. Semesters einer als Schule für Berufstätige geführten Sonderform der genannten Schularten
  • erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an einem Konservatorium
  • erfolgreicher Abschluss eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums an einer Universität gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, oder an einer Privatuniversität gemäß dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, für welches die allgemeine Universitätsreife mittels positiv beurteilter Zulassungsprüfung nachzuweisen war
  • erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002