5642 Strahlenschutzausbildung für Human- und Zahnmedizin - Grundausbildung

gem. § 79 AllgStrSchV 2020

In dieser Grundausbildung erlernen Sie die Grundlagen der Strahlung und des Strahlenschutzes für den medizinischen Bereich.
Derzeit ist leider kein Termin verfügbar

Wir informieren Sie gerne sobald ein neuer buchbarer Kurstermin angeboten wird.

5642 Strahlenschutzausbildung Medizin - Grundausbildung

Strahlenschutzbeauftragte, die mit Röntgeneinrichtungen und Strahlenquellen in der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin umgehen, benötigen eine entsprechende Strahlenschutzausbildung: Grundausbildung (Kursnr.5642) + Spezielle Ausbildung (Kursnr.5643).

Die Ausbildung richtet sich nach den Vorgaben von § 79 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (in der geltenden Fassung) und den in Anlage 18 lit. A Z.1 definierten Inhalten und Erfordernissen.

Die Zielgruppe:

  • Zukünftige und derzeitige Strahlenschutzbeauftragte in Betrieben sowie mit dem Strahlenschutz betraute Personen und Sicherheitsingenieure

Die Voraussetzungen:

Strahlenschutzbeauftragte, die im Rahmen von medizinischen Expositionen oder in der Veterinärmedizin tätig sind, müssen erfolgreich abgeschlossen haben:

  • Universitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder
  • einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder
  • Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,

Die Trainingsinhalte:

  • Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
  • Strahlenquellen
  • Grundlagen der Strahlenbiologie
  • Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung
  • Dosimetrie
  • Grundlagen des Strahlenschutzes
  • Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
  • Messgeräte
  • Ärztliche Untersuchungen und Dosisermittlung gemäß Strahlenschutzrecht
  • Strahlenunfälle, Erste Hilfe
  • Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisermittlung

Hinweis(e):

Strahlenschutzbeauftragte, die über die erforderlichen Ausbildungen für medizinische Expositionen verfügen, dürfen auch

als Strahlenschutzbeauftragte in der Veterinärmedizin tätig werden.

Die erfolgreiche Absolvierung dieser Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung (Radiologie – Kursnr.5643, Nuklearmedizin, Strahlentherapie).

Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen müssen nachweisen, dass sie Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens acht Stunden in Abständen von höchstens fünf Jahren besuchen.

Sofern sich deren Tätigkeit auf die Ordination eines niedergelassenen Arztes oder Zahnarztes bzw. einer niedergelassenen Ärztin oder Zahnärztin beschränkt, ist eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens vier Stunden zu absolvieren.

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 § 79:

https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011249&FassungVom=2021-11-17&Artikel=&Paragraf=79&Anlage=&Uebergangsrecht=

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 § 79 Anlage 18:

https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011249&Artikel=&Paragraf=&Anlage=18&Uebergangsrecht=