5643 Strahlenschutzausbildung für Human- und Zahnmedizin - Spezielle Ausbildung

gem. § 79 AllgStrSchV 2020

In der Speziellen Ausbildung zum/zur Strahlenschutzbeauftragten erlernen Sie die spezifischen Inhalte zu Röntgeneinrichtungen und Strahlenquellen in der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin um danach als Strahlenschutzbeauftragte:r bestellt werden zu können.
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5643 Strahlenschutzausbildung Medizin - Spezielle Ausbildung

Strahlenschutzbeauftragte, die mit Röntgeneinrichtungen und Strahlenquellen in der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin umgehen, benötigen eine entsprechende Strahlenschutzausbildung: Grundausbildung (Kursnr.5642) + Spezielle Ausbildung (Kursnr.5643). Diese Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und interventionsradiologischer Verfahren mit Röntgenstrahlung richtet sich an all jene die bereits die Grundausbildung absolviert haben.

Die Ausbildung richtet sich nach den Vorgaben von § 79 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (in der geltenden Fassung) und den in Anlage 18 lit. A Z.2 definierten Inhalten und Erfordernissen.

Die Zielgruppe:

  • Zukünftige und derzeitige Strahlenschutzbeauftragte in Betrieben sowie mit dem Strahlenschutz betraute Personen und Sicherheitsingenieure

Die Voraussetzungen:

  • Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung (Kursnr. 5642) ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung (Radiologie, Nuklearmedizin, Strahlentherapie).

Die Trainingsinhalte:

  • Röntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie
  • Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften, Patientinnen/Patienten und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
  • Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte, Patientinnen/Patienten und sonstige Personen
  • diagnostische Referenzwerte
  • Qualitätssicherungsmaßnahmen
  • Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie, Qualitätsprüfungen

Hinweis(e):

Strahlenschutzbeauftragte, die über die erforderlichen Ausbildungen für medizinische Expositionen verfügen, dürfen auch

als Strahlenschutzbeauftragte in der Veterinärmedizin tätig werden.

Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen müssen nachweisen, dass sie Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens acht Stunden in Abständen von höchstens fünf Jahren besuchen.

Sofern sich deren Tätigkeit auf die Ordination eines niedergelassenen Arztes oder Zahnarztes bzw. einer niedergelassenen Ärztin oder Zahnärztin beschränkt, ist eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens vier Stunden zu absolvieren.

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 § 79:

https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011249&FassungVom=2021-11-17&Artikel=&Paragraf=79&Anlage=&Uebergangsrecht=

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 § 79 Anlage 18:

https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011249&Artikel=&Paragraf=&Anlage=18&Uebergangsrecht=