
gem. § 80 AllgStrSchV 2020 (Technik und Industrie)
In diesem Lehrgang erarbeiten Sie sich Ihre Kompetenz um die Grundlagen der Strahlung und des Strahlenschutzes sowie die spezielle Ausbildung von umschlossenen radioaktiven Stoffen zu erläutern, Maßnahmen zur Unfallverhütung zu treffen, einfache praktische Messübungen durchzuführen. Nach bestandener Prüfung können Sie die Aufgaben von Strahlenschutzbeauftragten übernehmen.5645 Strahlenschutzausbildung für den nicht-medizinischen Bereich – Spezielle Ausbildung
Beschreibung des Kurses
Strahlenschutzbeauftragte, die mit Strahlengeneratoren und umschlossenen radioaktiven Quellen (Technik und Industrie) umgehen, benötigen eine entsprechende Strahlenschutzausbildung: Grundausbildung (Kursnr.5644) + Spezielle Ausbildung (Kursnr.5645).
Die Ausbildung richtet sich nach den Vorgaben von § 80 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (in der geltenden Fassung) und den in Anlage 18 lit. C Z.2 definierten Inhalten und Erfordernissen.
Die Zielgruppe
- Zukünftige und derzeitige Strahlenschutzbeauftragte in Betrieben sowie mit dem Strahlenschutz betraute Personen und Sicherheitsingenieure (welche die Grundausbildung (Kursnr.5644) absolviert haben.
Die Voraussetzungen
- Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung (Kursnr.5644) ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung (umschlossenen radioaktiven Quellen)
Die Trainingsinhalte
- Einrichtungen für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung/Materialanalyse
- Messeinrichtungen für Dicke, Dichte und Flächengewicht
- Füllstandsanzeiger
- Elektronenstrahl-Schweißgeräte und -Verdampfer
- sonstige Strahlenquellen
- Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
- Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren und umschlossenen radioaktiven Quellen, Qualitätskontrolle
Hinweis
Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen müssen nachweisen, dass sie Fortbildungsveranstaltungen (Kursnr.5646) im Ausmaß von mindestens acht Stunden in Abständen von höchstens fünf Jahren besuchen.
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 § 80:
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 § 80 Anlage 18:
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