7790 Grundausbildung nach §57a KFG
Die Grundausbildung nach §57a KFG“ im Umfang von 36 Stunden müssen alle Personen nachweisen, die bei der Landesregierung einen Antrag auf Ermächtigung (als geeignete Person) zur Durchführung von § 57a-Überprüfungen stellen.
Die wiederkehrende Begutachtung muss von der geeigneten Person selbst durchgeführt werden. Die geeignete Person muss die notwendigen Tätigkeiten also selbst ausführen und nicht nur beaufsichtigen.
Die Zielgruppe:
Facharbeiter:innen
Die Inhalte:
- Allgemeine Bestimmungen und rechtliche Grundlagen der wiederkehrenden Begutachtung
- Elektronische Begutachtungsverwaltung
- Aufbau und Systematik des Mängelkataloges
- Einteilung der Mängelgruppen
- Ergänzende Erläuterungen
- Fahrzeugüberprüfung
- Prüfeinrichtungen
- Anwendungen in der Praxis
Rechtliche Grundlagen:
Vor dem Antrag auf eine Ermächtigung als „geeignete Person“ zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung müssen folgende Kurse absolviert werden:
- 7790 Grundausbildung nach §57a KFG (36 Stunden)
- Bei Ermächtigung zur Begutachtung von Fahrzeugen mit mehr als 3500 kg höchstzulässigem Gesamtgewicht und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h:
7791 Erweiterungsschulung für Fahrzeuge über 3.5t nach §57a KFG
7792 Spezialkurs Bremsanlagen für Fahrzeuge über 3.5 t nach §57a KFG
Darüber hinaus müssen alle 3 Jahre eine periodische Weiterbildung im Ausmaß von 8 Stunden (Kurs Nr. 7793) besucht werden.
Wurde die erforderliche Weiterbildung nicht absolviert, dürfen ab dem Ende der Toleranzfrist (4 Monate) durch diese geeignete Person keine Begutachtungen mehr durchgeführt werden. Sollte die Weiterbildung nicht innerhalb von weiteren 3 Jahren durchgeführt werden, muss wieder eine Grundschulung absolviert werden.
Kontakt OÖ Landesregierung Abteilung Verkehr:
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Telefon +43 732 77 20-155 61
E-Mail: verk.post@ooe.gv.at
Die Antragsformulare und Infos zu personellen und technischen Voraussetzungen für die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gem. § 57a KFG finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/76576.htm
Die Hinweise:
Lehrgangsdauer sowie Kursinhalte sind gesetzlich festgelegt. Aus diesem Grund ist bei diesem Kurs 100% Anwesenheit erforderlich.
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nimmt Bezug auf die vorgelegten aktualisierten Unterlagen und approbiert hiermit im Sinne des § 3 Abs. 3 PBStV die „Schulungsunterlage 2019“.
Mitzubringen für die Ausstellung des §57a-Bildungspasses:
- Nachweis über 2 Jahre Praxis nach Lehrzeitende von Ihrem Dienstgeber (entfällt bei Abgabe vom Meisterprüfungszeugnis)
- Kopie vom Lehrabschlussprüfungszeugnis oder Meisterprüfungszeugnis
- Kopie Lichtbildausweis
Ein Kursbesuch ist auch ohne diese Unterlagen möglich, jedoch erhalten Sie dann keinen §57a-Bildungspass und sind nicht berechtigt §57a-Überprüfungen durchzuführen.
FAQ
Kann ich die Grundschulung § 57a besuchen, wenn ich die Lehre zum Land- und Baumaschinentechniker: in oder Karosseriebautechniker: in absolviert habe?
JA, Sie müssen allerdings die Prüfkriterien lt. Gesetz beachten sowie die Erweiterungsschulungen, welche benötigt werden!
Reicht eine 75%ige Anwesenheit für die Ausstellung des Bildungspasses aus?
NEIN! Der Bildungspass wird nach Erreichen der 100%igen Anwesenheit ausgestellt, da dies an gesetzliche Vorgaben gebunden ist!
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