MODUL 1 und 2
Im Vorbereitungskurs zur Gastgewerbe-Befähigungsprüfung erwerben Sie alle notwendigen Kompetenzen für die schriftliche und mündliche Prüfung. Die Antrittsvoraussetzung ist das vollendete 18. Lebensjahr. Der Kurs umfasst alle relevanten Bereiche der Gastgewerbe-Fachkunde, wie Rechts-, Lebensmittel-, Küchen- und Getränkekunde sowie betriebswirtschaftliche Themen wie Unternehmensführung, Kostenrechnung, Marketing und Kommunikation.8376 Gastgewerbe - Befähigung - Modul 1 und 2
Bereiten Sie sich mit dem „Vorbereitungskurs – Gastgewerbe-Befähigungsprüfung“ optimal auf die Module 1 und 2 der Gastgewerbe-Befähigungsprüfung vor.
Die Prüfung für das reglementierte Gastgewerbe (Gastgewerbe-Befähigungsprüfung) besteht aus 2 Modulen.
Die Zielgruppe:
Alle, die zur Gastgewerbe-Befähigungsprüfung antreten wollen.
Die Voraussetzung:
- Vorkenntnisse auf Niveau B2 sind mindestens erforderlich
Machen Sie den Einstufungstest im Internet unter www.wifi.at/Sprachentests.
- Antrittsvoraussetzung zur Befähigungsprüfung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.
Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig (vor der Kursanmeldung) im Prüfungsmanagement der Wirtschaftskammer OÖ, wann die Prüfung stattfindet und welche Prüfungsteile Sie absolvieren müssen. (Wiener Str. 150, 4021 Linz, Tel. 05-90909-4041, E-Mail: pruefungen@wkooe.at oder Internet: http://wko.at/ooe/pruefungen).
Die Lernziele:
- Sie erwerben alle Kenntnisse, die für die Absolvierung der schriftlichen Prüfung notwendig sind.
- Alle Inhalte von Berufs- und Fachkunde sowie Recht sind Ihnen vertraut.
Der Inhalt:
Modul 1: Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung ist ein einheitlicher Gegenstand und umfasst:
- Unternehmensführung
- Kostenrechnung
- Kalkulation und Controlling
- Marketing
- Management
- Organisation und
- Kommunikation
Entfall der schriftlichen Prüfung:
Für Personen, die durch Zeugnis nachweisen, dass sie die Unternehmerprüfung erfolgreich abgelegt haben oder dass sie die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteils Unternehmerprüfung gemäß § 8 Unternehmerprüfungsordnung, BGBL. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, entfällt die schriftliche Prüfung*.
Modul 2: Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung besteht aus 3 Gegenständen:
Berufs- und Fachkunde
- Lebensmittelkunde (einschließlich Grundzüge der Ernährungslehre)
- Küchenkunde
- Getränkekunde
- Servierkunde
Recht
- Gewerberecht
- Unternehmerische Rechtskunde einschließlich der Vorschriften über die Preisauszeichnung im Gastgewerbe und der Jugendschutzvorschriften
- Arbeits- und Sozialrecht
- Steuer- und Abgabenrecht
- Melderecht
- Wirtschaftskammerorganisation
Technik und Hygiene
- Lebensmittelhygiene (inklusive HACCP)
- Unfallverhütung
- Einschlägige Umweltschutzvorschriften (inklusive Abfallbewirtschaftung)
- Logiskunde
Wenn Sie sich nur für das Modul 2 vorbereiten möchte, dann haben wir den Kurs „8377 Vorbereitungskurs - Gastgewerbe-Befähigungsprüfung – Modul 2“.
Achtung – WICHTIGER HINWEIS:
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Fachakademie für Tourismus oder
- Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität oder eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergraden führenden Universitätslehrganges oder
- Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studiengangs,
dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus
liegt, oder
- Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe oder deren Sonderformen und Schulversuche, sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder
- Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem gastgewerblichen Lehrberuf (Koch/Köchin, Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau, Hotel- und Gastgewerbeassistent:in, Systemgastronomiefachmann/Systemgastronomiefachfrau) oder in einem kaufmännischen Lehrberuf, sofern die kaufmännische Berufsausbildung im Rahmen eines Gastgewerbebetriebs absolviert wurde, oder
- Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren oder einer nicht durch Z 4 erfassten berufsbildenden höheren Schule, in der schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder
- Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines nicht durch eine andere Ziffer erfassten mindestens zweijährigen Speziallehrgangs oder Lehrgangs, in dem schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen des Ausbildungsgangs ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder
- Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gastgewerbe oder
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor:in (Zuckerbäcker:in) und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens eineinhalb jährige Tätigkeit als Selbstständige:r oder als Betriebsleiter:in (§18 Abs.3 GewO 1994) im Gastgewerbe oder
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor:in (Zuckerbäcker:in) und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens zweieinhalbjährige Tätigkeit in leitender Stellung im Gastgewerbe oder
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
Die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes in der Betriebsart einer Kaffeekonditorei oder eines Eissalons ist weiters durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (§ 94 Z 40 GewO 1994) als erfüllt anzusehen.
*Entfall des Prüfungsteils Unternehmerprüfung (mit 1.4.2004)
(1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder
den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe oder für ein reglementiertes Gewerbe bestanden hat oder im Rahmen einer Meisterprüfung für ein Handwerk den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder eine dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe oder für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe oder ein konzessioniertes Verkehrsgewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteils Unternehmerprüfung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat oder
die Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat oder
eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständige:r oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat.
Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluss einer der im folgenden genannten Schulen nachweist:
Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe und deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,
2a. Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes, nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende berufsbildende höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind, dem Schulorganisationsgesetz unterliegende Speziallehrgänge, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
dreijährige Handelsschule oder eine mindestens dreijährige Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, in der eine der Handelsschule entsprechende betriebswirtschaftlich-kaufmännische Ausbildung vermittelt wird, dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, Hotelfachschule, Gastgewerbefachschule, Tourismusfachschule und Hotelfachlehrgang für Erwachsene der Salzburger Tourismusschulen Bischofshofen, 7a. mindestens dreijährige gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,
nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schulen einschließlich der mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
Werkmeisterschulen oder Bauhandwerkerschulen, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind oder ein Zusatzlehrgang im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erfolgreich besucht wurde, in dem die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse vermittelt werden,
Fachakademie, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
Meisterschule oder Meisterklasse, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind, betriebswirtschaftliche Intensivlehrgänge der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern.
(3) Abs. 2 Z 5, 6 und 8 gilt nicht für Absolventen, die im Schuljahr 1994/95 oder später mit der Schulausbildung begonnen haben, sofern der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Schule nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlussprüfung nachgewiesen wird.
(4) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluss der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder einer der im folgenden genannten Studienrichtungen (Studienversuche) oder Lehrgänge nachweist:
- Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft,
- Studienrichtung Betriebswirtschaft,
- Studienrichtung Handelswissenschaft,
- Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft,
- Studienrichtung Volkswirtschaft,
- Studienrichtung Wirtschaftsinformatik,
- Studienrichtung Wirtschaftspädagogik,
- Studienrichtung Rechtswissenschaften,
- Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften,
ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Studienrichtungen, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.
(5) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er einen Fachhochschul-Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, in dem Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.
(6) Die Unternehmerprüfung entfällt weiters, wenn der Prüfungswerber nachweist, dass er den Unternehmerführerschein der Wirtschaftskammer Österreich erfolgreich absolviert hat.