6601 Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften für fachübergreifende Tätigkeiten

Elektrotechnisch unterwiesene Person

Dieser Kurs dient zur Qualifizierung von Personen aus Unternehmen verschiedener Branchen, die von der Ausübung ihres Nebenrechtes zur Durchführung von Vollendungsarbeiten (§32 GWO) für den Anschluss von elektrischen Geräten aber auch weiteren elektrischen Verbrauchern Gebrauch machen. Inkl. praktischer Klemmübungen.
20.01.2025 - 24.01.2025
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Dr. Koss-Str. 4
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ZEIT 40 Trainingseinheiten
LERNMETHODE Trainer:in, bei Bedarf Lernplattform
TEILNAHME persönlich vor Ort
990,00 eur inkl. Prüfungspreis

6601 Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften für fachübergreifende Tätigkeiten

Dient zur Qualifizierung von Mitarbeitern aus Unternehmen, die von der Ausübung ihres Nebenrechtes zur Durchführung von Vollendungsarbeiten in Übereinstimmung mit dem § 32 der GWO idgF. für den Anschluss von elektrischen Geräten aber auch weiteren elektrischen Verbrauchern Gebrauch machen.

Der Kurs ist also für Mitarbeiter aus „nichtelektrischen“ Gewerben gedacht, die „einfache Tätigkeiten“ aus der Elektrotechnik zur Vollendung eigener Gewerke durchführen sollen.

Diese Ausbildung „Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften für fachübergreifende Tätigkeiten“ wurde mit der Bundesinnung der Elektro- und Alarmanlagentechnik sowie Kommunikationselektroniker, der Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker, der Bundesinnung der Mechatroniker, der Bundesinnung der Schlosser, Landmaschinentechniker und Schmiede, der Bundesinnung der Spengler und Kupferschmiede abgestimmt. Darüber hinaus wurde diese Qualifizierung auch den Vertretern der Bundesgremien des Möbelhandels und der Bundesinnung der Tischler zur Kenntnis gebracht und die entsprechende Zustimmung eingeholt.

Die Inhalte:

Grundlagen:

Elektrische Grundgrößen - Strom, Spannung, Widerstand, elektrische Leistung, elektrische Arbeit, „Ohmsches Gesetz“,

Gerätetechnik:

Typenschildangaben elektrischer Geräte, elektrische Verbindungstechniken, elektrische Grundschaltungen, Vorgangsweise bei der Inbetriebnahme elektrischer Betriebsmittel, Schutzklassen und Schutzarten elektrischer Geräte, Anschluss von Elektrogeräten.

Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften:

Wirkung - Gefahren - des elektrischen Stromes im menschlichen Körper, Erste Hilfe bei einem Elektrounfall, Unfallverhütung. Gesetze und Vorschriften (Elektrotechnikgesetz, Elektrotechnikverordnung ...). Das Elektroschutzkonzept laut ÖVE - Funktion der Schutzmaßnahmen Nullung, FI Schutzschaltung, Schutzkleinspannung, Schutztrennung. Sicherheitsregeln bei der Durchführung von Arbeiten an elektrischen Anlagen. Allgemeine Anforderungen an Elektroinstallationen (Unfallsicherheit, Betriebssicherheit, Übersichtlichkeit) Leitungsschutz - Funktion, Wirkungsweise. Aufbau von Schmelzsicherungen und Leitungsschutzschaltern, Auslösecharakteristik und Typen von Leitungsschutzschaltern, Bemessung des Nennquerschnitts eines Kupferleiters

Die Zielgruppe:

Mitarbeiter von Unternehmen in den Branchen

  • Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker
  • Mechatroniker
  • Schlosser, Landmaschinentechniker und Schmiede
  • Spengler und Kupferschmiede
  • Möbelhandel
  • Tischler

die von der Ausübung ihres Nebenrechtes zur Durchführung von Vollendungsarbeiten für den Anschluss von elektrischen Geräten Gebrauch machen.

Ihr Qualifikationsnachweis:

Am letzten Kurstag wird eine kommissionelle Abschlussprüfung über die behandelten Themen durchgeführt. Bei positiver Absolvierung erhalten Sie ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt.

Hinweise:

Durch den Kursbesuch (in Verbindung mit der Abschlussprüfung sowie einer entsprechenden Unterweisung im Betrieb) gilt der Kursteilnehmer gemäß ÖVE EN 50110 – 1 als „Elektrotechnisch unterwiesene Person“. Damit verbunden ist die Qualifizierung zur Ausführung von einfachen Tätigkeiten aus dem Fachgebiet der Elektrotechnik auf Grundlage des § 32 der GWO BGBl 111/2002.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Durchführung weitergehender Arbeiten an elektrischen Anlagen Elektrounternehmen vorbehalten ist. Werden bei elektrischen Anlagen Mängel festgestellt, ist für deren Beseitigung jedenfalls ein Elektrounternehmen zuständig, welches auch in jedem Fall für die Ausstellung eines Anlagenprotokolls nach ÖVE EN 8001 herangezogen werden muss.

Eine Definition, was unter „einfachen Tätigkeiten“ zu verstehen ist, ist bisher nur für die Berufsgruppe der Tischler definiert worden:

  • Anschluss von Küchengeräten (E-Herd, Untertischboiler usw.) und sonstigen Beleuchtungskörpern an den von Elektrounternehmen hergestellten und geprüften Anschlüssen.
  • Montage und Versetzen von Steckdosen, Schaltern und sonstigen Verbrauchern in Hohlwänden von Möbelstücken an den vorgesehenen, und vom Elektrounternehmen hergestellten und geprüften Anschlüssen (Inbetriebnahme von Steckdosen nur durch konzessionierte Elektriker).
  • Anschluss auch von Niedervolt – Beleuchtungsanlagen sowie Rollladen- und Markisenantrieben an von Elektrounternehmen hergestellten und geprüften Anschlüssen

Für andere Berufsgruppen gibt es derzeit keine Auflistung von Tätigkeiten, die unter „einfache Tätigkeiten“ fallen.

Hinweise auf Gesetzestext: Auszug aus § 32 der Gewerbeordnung GWO BGBl 111/2002.

„Gewerbetreibenden“ steht das Recht zu,

Abs. 1, Zi. 1: „alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen;“

Abs. 1, Zi. 11: „einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, auszuüben;“

(vgl. auch §31 Abs. 1.

Abs. 2: „Bei der Ausübung der Rechte gem. Abs. 1 müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit die aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.“

Anmerkung:

Wer als entsprechend ausgebildete und erfahrene Fachkraft anzusehen ist, ist eine Frage des jeweiligen konkreten Falles. Jedenfalls ist aber zum Nachweis einer entsprechenden Ausbildung nicht die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung erforderlich. Vielmehr kann auch eine entsprechende Ausbildung im Rahmen des Gewerbebetriebes u.ä. als Ausbildung iS dieser Bestimmung ausreichen. Unter der entsprechenden Erfahrung iS dieser Bestimmung ist zu verstehen, dass sich eine Person bei den von ihr zu leistenden Tätigkeiten bereits eine entsprechende Praxis erworben hat, so dass sie diese Tätigkeiten ohne besondere Anleitung ausüben kann.

Die betriebliche Haftpflichtversicherung muss „elektrotechnisch unterwiesene Personen“ entsprechend berücksichtigen, da der Betrieb sonst im Schadensfall womöglich über keine ausreichende Versicherung verfügen würde.

Mitzubringen:

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