7793 Periodische Weiterbildung nach §57a KFG

rechtliche und technische Neuerungen

Zur Sicherstellung der Begutachtungsqualität müssen alle geeigneten Personen mindestens alle 3 Jahre an einer Weiterbildung im Ausmaß von 8 Stunden teilnehmen.
09.06.2026 - 09.06.2026
WIFI Linz
Präsenzkurs

Verfügbar
290,00 eur Screenreader Text
ORT WIFI Linz
Wiener Straße 150
4021 Linz
ZEIT 10 Trainingseinheiten
LERNMETHODE Trainer:in, bei Bedarf Lernplattform
TEILNAHME persönlich vor Ort
290,00 eur

7793 Periodische Weiterbildung nach §57a KFG

Beschreibung des Kurses

Dieser Kurs ist in Verbindung mit den Kursen 7790 „Grundausbildung nach § 57a KFG“ und 7791 „Erweiterungsschulung für Fahrzeuge über 3.5 t nach § 57a KFG“ Voraussetzung, um die Berechtigung für die Überprüfung von Fahrzeugen über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht und mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h beantragen zu können.

Die Schulung im Ausmaß von 12 Stunden wird in Zusammenarbeit mit einem namhaften Bremsenhersteller durchgeführt.

Die Voraussetzungen

Die Fristen:

Nach 3 Jahren müssen Sie die periodische Weiterbildung (Kursnr. 7793) sowie den Kurs „Periodische Weiterbildung Bremsanlagen für Fahrzeuge über 3,5 t nach §57a KFG“ (Kursnr. 7794) besuchen, um weiterhin als „geeignete Person“ tätig sein zu können.

Wurde die erforderliche Weiterbildung nicht absolviert, dürfen ab dem Ende der Toleranzfrist durch diese geeignete Person keine Begutachtungen mehr durchgeführt werden. Sollte die Weiterbildung nicht innerhalb von weiteren 3 Jahren durchgeführt werden, muss wieder eine Grundschulung absolviert werden.

Hinweis

Mitzubringen:

Lichtbildausweis, Original §57a-Bildungspass und Kopie §57a-Bildungspass

Lehrgangsdauer sowie Kursinhalte sind gesetzlich festgelegt. Aus diesem Grund ist bei diesem Kurs 100% Anwesenheit erforderlich.

Die wiederkehrende Begutachtung muss von der geeigneten Person selbst durchgeführt werden. Die geeignete Person muss die notwendigen Tätigkeiten also selbst ausführen und nicht nur beaufsichtigen.

Weitere Informationen und die gesetzlichen Regelungen finden Sie auf der Homepage der OÖ Landesregierung unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/76576.htm .

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